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Mittwoch, 1. Mai 2019, 08:46

Unitymedia und BGH Rechtsverständnis

Vorweg das Urteil ist rechtskräftig! (AZ: I ZR 23/18 )
Wer einen Weltnetzanschluss von Unitymedia hat könnte bei genauerem Hinschauen der betriebenen Anlage eine Überraschung erleben.
Warum habe ich zwei W-LAN Hotspots?
Wer saugt da noch an meinem Anschluss?

Quelle >>>

Zitat

Unitymedia darf private Router für öffentliche Wlan-Netze nutzen
25. April 2019
[...]
Karlsruhe Unitymedia darf seinen Wlan-Kunden einen zweiten Hotspot auf die Router laden, sodass auch Dritte außerhalb der Wohnung diesen nutzen können. Da die Kunden Widerspruch einlegen können, sei die Schaltung zulässig.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Einrichtung des Wlan-Spots geklagt, sie stelle eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktikdar.
Nur wenn Kunden ihr Einverständnis zur Einrichtung eines zusätzlichen Hotspots erklärt hätten, sei sie zulässig.

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals die geschuldete Vertragsleistung nicht beeinträchtige. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen Wlan-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen.
Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit, und zwar auch nachträglich, widersprechen könnten.
[...]
Auch ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor.
Denn der eigene Wlan-Spot auf dem Router sei weiterhin durch ein Passwort geschützt und bleibe für Dritte nicht nutzbar.
[...]

Hier wird das Recht wieder einmal verdreht.
Ich mach es einfach und wenn s einer merkt kann er ja widersprechen! :diablo:

Mit freundlichen Grüßen :winken:

uebender

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »uebender« (14. Juli 2022, 09:27)


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