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Samstag, 5. September 2009, 14:42

Schandurteil in Köln

Hallo,
ein neues Schandurteil ist in Köln ergangen, das weitere Tore und Türen gegen politisch Andersdenkende öffnet.
Unrecht wird zu Recht gebeugt, eigentlich nichts Neues in Absurdistan.

Zitat

[...] Dieser hatte die Pro-Aktivisten zunächst aufgefordert, die Straßenseite zu wechseln. Als sie dieser Bitte nicht nachgekommen seien, habe er Schöppe am Kragen gepackt, über die Straße gedrängt und gegen eine Laterne gedrückt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Situation jetzt als „Notstandslage“ bewertet. Die Gefahr für die Schüler sei nicht anders abwendbar gewesen. „Das Wegschieben durch einfache körperliche Kraft war zur Gefahrenabwehr geeignet“, heißt es. Der Lehrer habe „seine Bemühungen zulässig auf das Mittel der Kraftanwendung erweitert“. Grundsätzlich seien Schulen von jeglicher Beeinflussung durch politische und wirtschaftliche Interessengruppen freizuhalten, so die Staatsanwaltschaft. Die Meinungsfreiheit der Aktivisten sahen die Ankläger nicht beeinträchtigt.


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Ich kann leider keine Gefahr für die Schüler oder sonst jemanden erkennen, die einen „Notstand“ rechtfertigen würde.
Sind wir schon bei den Notstandsgesetzen wieder angelangt die alles rechtfertigten ?
Das hatten wir doch schon einmal oder ???

Was bitte wäre denn im umgekehrten Fall passiert ?
Die „Schlagzeile“ würde man sich auf nationaler Seite gerne sparen.
Das hat man ja auch auf nationaler Seite inzwischen begriffen.
Nur bringt das auch nichts, wenn man dadurch immer mehr in die Defensive gerät.
Für mich ein weiterer geschaffener Freibrief, daß im Kampf gegen Rechts™ alles erlaubt ist.
Was die politische und wirtschaftliche Einflußnahme betrifft, da kann ich nur lachen.
Schulen jeglicher Art sind doch zur Gehirnwaschzentralen verkommen.
Geschichtsbücher werden gefälscht und nur wenn du Falsches und Gelogenes bei der Prüfung wiedergibst, dann bekommst Du eine 1,0 !
Somit mit weitreichenden Folgen für die Zukunft des Schülers oder ?
Brülle mit: "Nazis raus !", oder....

Die Konzerne, die Schulen und Universitäten vollkommen uneigennützig unterstützen ?!
Gefälligkeitsgutachten.....

Die Zeiten, wo man sich ein X für ein U vormachen lassen hat, sind bitte bei mir schon einmal vorbei !
Bleibt zu hoffen, daß in der Angelegenheit noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Mit freundlichen Grüßen
uebender

Njörd

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  • »Njörd« wurde gesperrt

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Sonntag, 6. September 2009, 05:33

Gemäß den angeführten Fakten des Artikels, lag keine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB vor.

Zitat

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Rechtslage ist, wie in vielen bundesdeutschen Gesetzen, nicht eindeutig. So kann es für die Erfüllung des Tatbestandes u.U. ausreichend sein, bei Anzeigenerstattung "nur" das erlittene Schmerzempfinden anzugeben. In jedem Fall sollte ein ärztliches Gutachten über die entstanden Verletzungen beigefügt werden. Im vorliegenden Fall sind berechtigte Zweifel angebracht, ob nachweisbare Verletzungsspuren festgestellt werden konnten. Ferner dürfte dem beschuldigten Lehrer der Vorsatz, d.h. die Absicht den "Geschädigten" wissentlich verletzen zu wollen, nur schwer nachzuweisen sein.

Ich sehe hier vornehmlich den Tatbestand der Nötigung als erfüllt:

Zitat

§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Bei der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei der einfache Körperverletzung lediglich um ein Antragsdelikt, d.h. die Nötigung verletzt ein höherwertiges Rechtsgut, und muß ohne vorherigen Strafantrag des Geschädigten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.

M.k.G.

Njörd

3

Sonntag, 6. September 2009, 17:41

Hallo Njörd,

Zitat

Bei der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei der einfache Körperverletzung lediglich um ein Antragsdelikt, d.h. die Nötigung verletzt ein höherwertiges Rechtsgut, und muß ohne vorherigen Strafantrag des Geschädigten von der Staatsanwaltschaft
da PI nichts von einer weiteren Strafverfolgung schreibt, gehe ich von der üblichen Rechtsbeugung und Rechtsbruch, die an der Tagesordnung in der BRDDR sind, aus. Schließlich geht es ja um den Kampf gegen Rechts™ ! Im umkehrten Fall hätte die Blöd eine Schlagzeile kolo. auf Kosten der Nationalen gehabt. Nicht nur das, sie würden alle absurden Strafanträge von allein stellen.
Die Kölner Wahlergebnisse machen zwar Mut, aber die nationalen Kräfte sollten stärker zusammenarbeiten und sich zusammenschließen, wie es Udo Voigt vor kurzem in einen Video sagte.
Das aber nur am Rande, da eigentlich nicht das Thema.

MfG

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