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[...] Dieser hatte die Pro-Aktivisten zunächst aufgefordert, die Straßenseite zu wechseln. Als sie dieser Bitte nicht nachgekommen seien, habe er Schöppe am Kragen gepackt, über die Straße gedrängt und gegen eine Laterne gedrückt.
Die Staatsanwaltschaft hat die Situation jetzt als „Notstandslage“ bewertet. Die Gefahr für die Schüler sei nicht anders abwendbar gewesen. „Das Wegschieben durch einfache körperliche Kraft war zur Gefahrenabwehr geeignet“, heißt es. Der Lehrer habe „seine Bemühungen zulässig auf das Mittel der Kraftanwendung erweitert“. Grundsätzlich seien Schulen von jeglicher Beeinflussung durch politische und wirtschaftliche Interessengruppen freizuhalten, so die Staatsanwaltschaft. Die Meinungsfreiheit der Aktivisten sahen die Ankläger nicht beeinträchtigt.
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Profi
Registrierungsdatum: 10. Mai 2008
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§ 223 Körperverletzung
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
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§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
da PI nichts von einer weiteren Strafverfolgung schreibt, gehe ich von der üblichen Rechtsbeugung und Rechtsbruch, die an der Tagesordnung in der BRDDR sind, aus. Schließlich geht es ja um den Kampf gegen Rechts™ ! Im umkehrten Fall hätte die Blöd eine Schlagzeile kolo. auf Kosten der Nationalen gehabt. Nicht nur das, sie würden alle absurden Strafanträge von allein stellen.Zitat
Bei der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei der einfache Körperverletzung lediglich um ein Antragsdelikt, d.h. die Nötigung verletzt ein höherwertiges Rechtsgut, und muß ohne vorherigen Strafantrag des Geschädigten von der Staatsanwaltschaft