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Donnerstag, 23. April 2009, 09:41

Beschlagnahmung der Beilagen "Zeitungszeugen" rechtswidrig

Den erlassenen Beschlagnahmebeschluss vom Januar gegen zwei Beilagen der zweiten Ausgabe von Zeitungszeugen aus dem Jahre 1933, hat die 2. Strafkammer des Landgerichts München I am 20. April als rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Damit wurde die uneingeschränkte Rechtmäßigkeit des Projektes bestätigt.

Hierzu stellten die zuständigen Richter klar, daß die Beilagen

Zitat

[...] erkennbar der staatsbürgerlichen Aufklärung dient und rechtmäßig ist. [...]

Desweiteren geht das Gericht davon aus:

Zitat

[...] "Das Gesamtkonzept lässt jedoch erwarten, dass der durchschnittlich gebildete und geschichtlich interessierte Bürger sich in der gebotenen Distanz weiterbildet und die Zusammenhänge durch die Publikation verstehen und es nicht zu einem Missbrauch der abgedruckten Hakenkreuze kommen wird," [...] http://www.zeitungszeugen.de/

Während sich die Schlagzeilen bei der Beschlagnahmung der "Nazi-Zeitung" fast überschlugen und dies in ellenlangen Texten ausgeweidet wurde, finden sich zu dem neuerlichen Urteil nur wenige Zeilen und weniger große Schlagzeilen.

M.k.G., U-34


"Kein größerer Schaden kann einer Nation zugefügt werden, als wenn man ihr den Nationalcharakter, die Eigenheit ihres Geistes und ihrer Sprache raubt."
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Thule

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Donnerstag, 23. April 2009, 17:41

Zu dem Thema Zeitungszeugen gibt es ja schon einen Faden:
„Zeitungszeugen“ - „Der Völkische Beobachter“ und „Der Angriff“ dürfen nachgedruckt werden
Aber schön das auch die 2. Strafkammer somit die Erlaubnis erteilt hat die Zeitungen nachdrucken zu dürfen.

Gruss
Thule
:dr:
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Lynagh

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Freitag, 24. April 2009, 12:16

Tja merkwürdig. Die "Nazi" Zeitungen sind mehr als 65 Jahre alt aber irgendwie SEHR aktuell! Leider nicht in der Richtung wie sich es die korrekten Herrschaften vorgestellt hatten. Der gesunde Menschenverstand ist noch nicht ganz weg oder verloren ;)
***NEC ASPERA TERRENT***


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= sich über Nichts zu wundern ist wohl das Einzige, was einen glücklich machen kann und bleiben läßt
(Horatius)

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