Zukünftig soll, nach einer Forderung der BRD-Länder, der Seelenmord am deutschen Volk, durch eine Gesetzesverschärfung, vorangetrieben werden, während Übergriffe auf die deutsche Bevölkerung meist durch ein paar Sozialstunden abgegolten oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
...bei „menschenverachtenden, fremdenfeindlich oder rassistisch motivierten Straftaten“ regelmäßig kurze Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten statt Geldbußen zu verhängen und lange Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung auszusetzen. Polizei und Strafverfolger sollen danach verpflichtet werden, die Motive zu ermitteln und dann das Strafmaß zu erhöhen...[rf/archives/1013']
Quelle
Änderungen sollen vorgenommen werden, in:
§ 46 StGB der BRD, Grundsätze der Strafzumessung, hier soll jegliche Diskriminierung aufgelistet werden.
§ 47 StGB der BRD, Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen.
§ 56 StGB der BRD, Strafaussetzung, (Nicht-)Anwendung von Bewährungsstrafen.
Die
geforderte Konkretisierung von § 130 BRD-StGB Abs.1 deutschfeindliche Äußerungen ebenso unter Strafe zu stellen, befindet sich noch immer in der parlamentarischen Prüfung. Hier besteht offenbar kein dringender Handlungsbedarf.
Zusammenstellung der täglichen
Ausländerkriminalität.
M.k.G., U-34