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Hier das Bundestags-Protokoll, dass die Abschaffung belegt, als PDF.Zitat
[...]
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
So hieß es bis zum 31. Dezember 2016 im Paragraph 80 des Deutschen Strafgesetzbuchs . Seit heute 0:00 Uhr gibt es diesen Paragraphen nicht mehr. Pünktlich zum Sylvester-Feuerwerk wurde das Gesetz § 80 StGB gestrichen. Dies geschah auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages hin, der schon am 1. Dezember 2016 gefasst worden war.
Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § 80a „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.[...]
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U179 (27.04.2020)
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Profi
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Aufstacheln, Verbrechen und Aggression sind schwammige Begriffe diese der jeweilige Machthaber mit Inhalt füllen kann und wie wir in letzter Zeit erleben durften nicht zum Vorteil des Volkes.Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.[...]
Niki Vogt hat das schon gut durchdacht!Zitat
Wenn man den gewundenen Pfaden dieser Paragraphen folgt, stellt sich also heraus: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung des Straftatbestandes des „Angriffskrieges“ absehen, wenn dieser außerhalb des Räumlichen Geltungsbereich dieses (deutschen) Gesetzes begangen wurde, und der Beschuldigte sich nicht im Inland aufhält und das auch nicht zu erwarten ist.
Wenn also Außenminister/in X oder Kanzler/in Y an einem Angriffskrieg oder einer „sonstigen Angriffshandlung“ beteiligt ist, die (meistens naturgemäß) in einem anderen Land stattfindet und der Tatverdächtige sich nicht in Deutschland befindet, und auch nicht zu erwarten ist, daß er nach Deutschland kommt, dann kann die Bundesstaatsanwaltschaft davon absehen, diese Straftat zu verfolgen.
Zu Deutsch: Wenn zum Beispiel ein General, ein/e Außenminister/in oder Bundeskanzler/in einen solchen Angriffskrieg anzetteln und sich in ein Exil außerhalb Deutschlands absetzen, wird ihnen mögicherweise gar nichts passieren.
Das ist ein gewaltiger Unterschied zum bisherigen Gesetz, dessen Wortlaut kurz und bündig hieß:[...]
Der Generalbundesanwalt ist weisengsgebunden. Die Weisungen bekommt er von den Regierenden.
Kommt er den Weisungen nicht nach, kann er von der Regierung abgesetzt werden und ein neuer Generalstaatsanwalt wird berufen.
Wer entscheidet, ob ein Verfahren nach §13 Völkerstrafgesetzbuch einen schweren Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland darstellt?
Wern entscheidet, ob einer Verfolgung einer Straftat nach §13 Völkerstrafgesetzbuch im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ist, oder nicht?
Die Regierung entscheidet das.
Wenn Regierungsmitglieder oder gleich die ganze Regierung, vielleicht einschließlich des Parlamentes, im Verdacht des §13 Völkerstrafrecht stehen, und möglicherweise lebenslange Haftstrafen zu befürchten hätten – wie wahrscheinlich ist es, daß die betreffende Regierung ein solches Verfahren als „im öffentlichen Interesse“ betrachtet?
Wie wahrscheinlich wäre dann eine Rücknahme des Verfahrens nach Absatz 4 (siehe oben) durch den weisungsgebundenen Generalstaatsanwalt, weil ein Verfahren nach §13 Völkerstrafgesetzbuch einen „schweren Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland“ darstellte?[...]
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »uebender« (30. Januar 2023, 19:34)
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in der Politik geschieht bekanntlich nichts aus Zufall und so manches mal erweist sich scheinbar gut Durchdachtes immer noch als zu kurz gegriffen!Wer also denkt alles in Butter der irrt denn es ist ein Blankoscheck für die Blockparteien und ihre Handlanger!