Es ist immer wieder erstaunlich, wie perfide sich das Zweiklassen-Rechtssystem der BRD darstellt:
Gem. den Ausführungen zu § 185 StGB (Beleidigung), kann das Deutsche Volk in seiner Gesamtheit nicht beleidigt werden. Sollte also ein BRD-Staatsbürger, der möglicherweise auch bekennender Deutscher ist, von einem offensichtlich ausländischen Mitbürger (ob mit oder ohne BRD-Ausweis) aufgrund seiner Nationalität beleidigt werden (Die Wortwahl überlasse ich der Phantasie des geneigten Lesers), gilt dies nicht als Beleidigung im Sinne des StGB.
Im umgekehrten Fall, ein bekennender Deutscher beleidigt, aus welchen Gründen auch immer, einen ausländischen "Mitbürger", so gilt die Tat gem. § 185 StGB als vollendet.
Interessant ist auch der Umstand, daß gem. § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) ein Angriff auf die Ehre notwehrfähig ist:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt........
Die Auflistung des Wortes Ehre bezieht jedoch nur auf eine persönliche, nicht die Nationalität betreffende Beleidigung. Während ein tätlicher Angriff eines, aufgrund seiner Nationalität beleidigten, ausländischen "Mitbürgers" u.U. durchaus als rechtfertigende Maßnahme im Sinne de § 34 StGB gewertet werden könnte.
Wir als bekennende Deutsche müssen uns also offiziell bespucken und beleidigen lassen. Aber nichts währt bekanntlich ewig !
M.k.G.
Njörd