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Zitat
In der Mantelnote forderten die Alliierten, die deutsche Regierung solle innerhalb von sechs Tagen ohne Vorbehalt und Bedingung („without reserve or condition“)
1. die im Zahlungsplan als Reparationsschuld festgesetzte Summe anerkennen,
2. den Zahlungsplan akzeptieren,
3. die im Versailler Vertrag festgesetzte Entwaffnung pünktlich durchführen und
4. die Aburteilung der deutschen Kriegsverbrecher vor deutschen Gerichten einleiten.
Für den Fall, daß Deutschland bis zum 11. Mai 1921 diesen Forderungen nicht zustimme, sollten die gegen das Reich bereits im Anschluß an die Londoner Konferenz verhängten Sanktionen (Besetzung der Städte Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort sowie wirtschaftliche Sanktionen durch Erheben einer Ausfuhrabgabe) durch die Besetzung des Ruhrgebietes ausgedehnt werden.
Der Londoner Zahlungsplan vom 5. Mai 1921 sollte in zwölf Artikeln die gesamte Zahlungsverpflichtung Deutschlands nach den Artikeln 231, 232 und 233 des Versailler Vertrages sicherstellen; er ging von einer Gesamtschuld in Höhe von 132 Milliarden Goldmark aus. In dieser Höhe sollte die deutsche Regierung Schuldverschreibungen in drei Serien ausgeben, von denen zwei vom Jahre 1921 an verzinst und amortisiert werden sollten, die dritte Serie erst dann, wenn die gesamten deutschen Reparationsleistungen einen jährlichen Betrag ergäben, der über die Verpflichtungen dieser Schuldverschreibungen der ersten beiden Serien hinausgingen. Als jährliche Belastung sah der Plan
1. eine Barleistung in feststehender Höhe von 2 Milliarden Goldmark sowie
2. eine in der variablen Höhe von 26% des Wertes der deutschen Ausfuhr vor.
Nach 25 Tagen sollte die erste Milliarde fällig werden. Zur Durchführung und Sicherstellung des Planes sollte im übrigen ein Garantiekomitee als Unterkommission der Reparationskommission zu bilden sein, dem die deutsche Regierung alle für diese Tätigkeit notwendigen Informationen zu geben hatte. Auf Verlangen einer alliierten Macht sollte Deutschland außerdem durch Sachlieferungen und gegebenenfalls Arbeitskräfteeinsatz den Wiederaufbau zerstörter Gebiete fördern.
Quelle: Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik