Ein interessanter Artikel, der nahezu prädestiniert ist, eine kontroverse Diskussion aufzuwerfen. Die Leugnung des Holocaustes wird in § 130 StGB (Volksverhetzung) unter Strafe gestellt. Geschütztes Rechtsgut ist die "Öffentliche Ordnung". Was ist denn nun eigentlich die öffentliche Ordnung?
Definition gem. Bundesverfassungsgericht :
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach der jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines Gebietes angesehen wird. (BVerfGE 69, 315(352)-Borkdorf-Beschluß-
Es handelt sich also um "ungeschriebene Regeln". Hier stellt sich dem aufmerksamen Leser natürlich die Frage nach der Rechtssicherheit. Eine Legaldefinition des Begriffes "Öffentliche Ordnung" existiert nicht. Damit sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die jeweils amtierende Regierung kann verfahren, wie es beliebt. Ferner wird nicht nur das Leugnen des Holocaustes, sondern auch die Kritik daran unter Strafe gestellt. Alles zum Wohle der "Öffentlichen Ordnung". Das StGB kennt ein sogenanntes "Übermaßverbot", das überzogenen Maßnahmen seitens der Betroffenen unter Strafe stellt (z.B. die §§ 32, 34, 35 StGB). Allerdings existiert keine Vorschrift, die die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Judikative unter Strafe stellt. Resümierend kann festgehalten werden: Wahrheit und Lüge dienen nur einem Zweck - Der bundesrebublikanischen Staatsraison.
M.k.G.
Njörd