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Dienstag, 21. Dezember 2010, 15:38

"Volksverhetzungsparagraph" nochmals verschärft

Die "EU-Gesetzesvorgabe" ist von U-179 im Beitrag - Willkür wird Tür und Tor geöffnet - EU-Maßnahme 968/443/JI - bereits erörtert worden. Auf eine weitere konkrete Folge möchte ich im Nachfolgenden eingehen, da es sich hierbei de facto um die Abschaffung der -zumindest noch auf dem Papier bestehenden- Meinungsfreiheit handelt. Zukünftig sind nur noch Meinungen erlaubt, welche den "BRD-Machern" genehm sind. Meiner Erinnerung nach wurde dies -in sehr ähnlicher Form- bereits von den "DDR-Machern" praktiziert.


Ebenso still und leise, wie die besagte "EU-Gesetzesvorgabe", wurden auf deren Grundlage am 16. 12.2010, mit den Stimmen von Schwarz-Gelb und Grün, zwei Gesetzesentwürfe zu "Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität" die Zustimmung erteilt und schließlich durch Änderung des §130 StGB umgesetzt.



Zur besseren Darstellung, der nun nochmals erweiterten Einschränkung der "Meinungsfreiheit", habe ich die alte und neue Fassung in folgender Tabelle gegenüber gestellt:

 

§ 130 Volksverhetzung BRD-StGB (alte Fassung)
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
Änderung von §130 Volksverhetzung BRD-StGB
ABSATZ 1

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

ABSATZ 1

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
ABSATZ 2

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

ABSATZ 2

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht
oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.


Das Einlesen in die Thematik ist jedem zu empfehlen. Ausführlich, mit den entsprechenden Begründungen zur Gesetzänderung auf: Bundestag aktuell vom 16.12.2010 sowie in der Drucksache (PDF-Dokumente): 17/3123, 17/3124, 17/4123


Im Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls wird die Verpflichtung definiert, das vorsätzliche Verbreiten oder anderweitige Öffentlich verfügbar Machen "rassistischen oder fremdenfeindlichen Materials" über ein Computersystem unter Strafe zu stellen.

Nach Artikel 2 Absatz 1 ist "Rassistisches und fremdenfeindliches Material":  "jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede andere Darstellung von Ideen oder Theorien, das beziehungsweise die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt."

Durch die Änderung des § 130 Artikel 1 Nr. 2 werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses und des Zusatzprotokolls umgesetzt. Damit wird nun auch die Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen Einzelpersonen, die in Schriftform erfolgt, unter Strafe gestellt.

Bei der Begehung einer Handlung nach dem Rahmenbeschlusses Artikel 1 Buchstabe b)  "die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;" ist keine Änderung notwendig, da diese bereits von § 130 Absatz 2 BRD-StGB in Verbindung mit § 11 Absatz 3 BRD-StGB erfasst sind.

Auch in seiner neuen Fassung enthält § 130 Absatz 2 BRD-StGB, anders als Absatz 1 dieser Vorschrift – keine Beschränkung auf das Inland. Durch § 130 Absatz 2 sind jetzt auch Gruppen, deren Angehörige sich teilweise oder sogar ausschließlich im Ausland aufhalten geschützt, wie nicht anders zu erwarten, denn schließlich handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Vorgabe und deren Hintermänner vertreten ihre und nicht etwa deutsche Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die zunehmende Anwendung des "EU-Haftbefehls" und den "internationalen Haftbefehl" hingewiesen, insbesondere aber auf die Handhabung von Auslieferungsersuchen an fremde Staaten. Der Schutz des "Staatsbürgers", sprich keine Auslieferung an Dritte, wird zunehmend ausgehebelt und ebenso wie die "Meinungsfreiheit in der BRD" nur noch auf dem Papier bestehen, wenn überhaupt.


M.k.G., U-34



"Kein größerer Schaden kann einer Nation zugefügt werden, als wenn man ihr den Nationalcharakter, die Eigenheit ihres Geistes und ihrer Sprache raubt."
- J. G. Herder -

Sven

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Mittwoch, 22. Dezember 2010, 08:21

Quasi darf Niemand mehr etwas über jemand Anderen sagen.... Wollt Ihr die TOTALE Zensur?
Das absolute Ende der freien Meinungsäußerung und Aufklärung!!!

U-179

Kaleu

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Mittwoch, 22. Dezember 2010, 08:49

Zitat von »Sven«

Quasi darf Niemand mehr etwas über jemand Anderen sagen....
Ja, quasi ist es so. Mindestens aber werden an die Aufklärer nochmals erhöhte Anforderungen gestellt! Insofern, für uns alle, eine weitere Herausforderung!

MkG.,
:dr:
U-179
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren" Bertolt Brecht

www.Deutscher-Volkssender.de

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Mittwoch, 22. Dezember 2010, 12:00

Hallo,

ich dachte schon Bild Ton und Video würden noch bleiben, aber weiter unten wurde ich schnell eines besseren belehrt. X(
Man muss doch langsam ernsthaft an dem Geisteszustand de BRDler zweifeln.
Kann man so bescheuert sein, dass die so etwas nicht mal mehr merken???
Die Mitteldeutschen dürften wohl am ehesten noch was merken, wobei mir bei den Westdeutschen Hopfen und Malz verloren zu sein scheint.

Wenn ich nun hier meine Meinungsäußerung so durchlese, würde die doch all die Kriterien der Verhetzung schon erfüllen!!! X(

Zitat

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/3124 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Lasst euch nicht ver :zensiert:, wer nicht gegen so etwas ist, der ist in dem Fall eindeutig dafür!!!

MfG
uebender

Konrad

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5

Mittwoch, 22. Dezember 2010, 14:47

Noch ist es hier in Österreich nicht so weit… noch…

Wir werden den totalen Maulkorberlaß bekämpfen, wo und wie wir können! :bomb:

Beste Grüße

Konrad

Tyr mit uns!

Sven

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6

Mittwoch, 22. Dezember 2010, 15:47

Ja so schnell kann man zum Schwerverbrecher werden, oder es ebend schon lange sein.
Und man hat eigentlich nur seine Meinung gesagt, arme Demokratie....
Bald werden bestimmt auch die Gedanken bestraft...
Österreich halte stand!

7

Mittwoch, 22. Dezember 2010, 20:44

Hallo Sven,

arme Demokratie....

wie denn das? 8o Seit wann hätten wir denn eine Demokratie? Ein Volk das fremdbestimmt lebt, verwaltet, abgewickelt wird, nach fremden Gesetzen leben muß und dessen "Vertreter" dieses nicht vertreten, das kann ganz gewiß nicht in einer Demokratie leben.

MfG
uebender

Sven

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Donnerstag, 23. Dezember 2010, 08:10

Ich hätte das :ironie2: Symbol noch einfügen müssen. aber frag doch die BRD-Geschäftsführung, die sagt bestimmt das wir die beste Demokratie haben :erwachsen: für DIE.
Gruß Sven

Manuela4

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Samstag, 2. April 2016, 17:08

Ich denk mal ihr wisst es schon aber ich stelle es noch mal ein.

Zitat

Änderung § 130 StGB vom 27.01.2015
(Text neue Fassung)

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person
unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt
oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.



Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al46712-0.htm

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