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Ökonom: „Wer mit Bargeld auf Reisen geht, muss künftig damit rechnen, dass es konfisziert wird“
Wer mit Bargeld über 1.000 Euro aus der EU ausreisen will, könnte bald unversehens auf einer Geldwäsche-Verdachtsliste landen. In die erlaubte Summe von 10.000 Euro sollen künftig nämlich auch Guthabenkarten, Gold und Wertgegenstände einbezogen werden.
Bisher ist erlaubt, bis zu 10.000 Euro an Barmitteln auszuführen. Jedoch sind damit nicht nur Scheine und Münzen gemeint. In Zukunft sollen zu Barmitteln auch Prepaid-Karten, Gold, Schmuck und Wertsachen zählen.
*„Bargeld“: Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;
* „übertragbare Inhaberpapiere“: andere Instrumente als Bargeld, die den Inhaber/die Inhaberin berechtigen, einen Finanzbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis seiner/ihrer Identität oder seines/ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen;
* „Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel“: Waren, die ein gutes Verhältnis zwischen ihrem Wert und ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;
* „Guthabenkarte“: eine anonyme Karte mit einem Geldwert oder Geldbetrag, die für Zahlungsvorgänge, für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann und die nicht mit einem Bankkonto verbunden ist.
Nach dem EU-Verordnungsentwurf Nr. 1889/2005 dürfen Zollbehörden Erkenntnisse über mitgeführte Barmittel sammeln und an alle EU-Staaten weitergeben
Abgefragt werden u.a. die persönlichen Daten, die Herkunft des Geldes, den Verwendungszweck und der Wert und die Art der Barmittel.
Willkür und Geldwäsche-Verdachtsliste
Norbert Häring, Ökonom und Volkswirt, schreibt, dass man erfahrungsgemäß „ab knapp unter 1.000 Euro in den Gefahrenbereich kommen dürfte“.
Wer mit Bargeld in den Taschen auf Reisen geht, muss künftig jederzeit damit rechnen, dass es konfisziert wird, auch wenn die Menge weit unter der Meldeschwelle liegt.“
Die Formulierungen öffnen Raum für Willkür. Barmittel können für bis zu 30 Tage konfisziert werden. „Es reicht“, sagt Norbert Häring, „dass den Zollbeamten irgendetwas an Ihnen kriminell vorkommt, dass Sie zum Beispiel durch irgendwelche Umstände den Eindruck vermitteln, Sie könnten Steuern hinterzogen haben oder hinterziehen wollen“.
Weiter beklagt er:
Da man nichts davon weiß, dass man auf diese Listen gesetzt wird, kann man Missverständnisse nicht aufklären und kommt auch so gut wie nie wieder von ihr herunter.“
„Genauso wichtig ist es, dem sich rasch wandelnden Gesicht der Kriminalität und der Zunahme von Cyberkriminalität, Online-Betrug und illegalen Online-Handelsplätzen, die durch die Entwicklung des E-Geld-Marktes und dessen Produkte begünstigt werden, Rechnung zu tragen und dabei insbesondere Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis in den Blick zu nehmen. Eine Ausweitung der Definition des Begriffs „Barmittel“ auf solche Zahlungsmethoden ist erforderlich.“
In der veröffentlichten Fassung werden Cryptowährungen jedoch noch nicht erfasst.
Egal wie man es betrachtet es geht darum Bargeldzahlungen zu verunmöglichen, dazu reicht es die Zahlungsbedingungen in Verträgen "legal" vorschreiben zu können.
Zitat
EZB-Direktor negiert das Grundrecht auf Bargeld
15. Februar 2018
Endgültige Abschaffung von Scheinen und Münzen wird immer konkreter! Die Deutsche Bundesbank besprach in einem Symposium die Zukunft des Bargeldes. Einen rechtlichen Anspruch darauf gebe es nicht, sagte Yves Mersch, Direktoriumsmitglied der Europäischen Zentralbank (EZB).
[...]
Bei einem Symposium der Deutschen Bundesbank wurde aktuell wieder einmal über die Zukunft der Münzen und Scheine gesprochen. Gastredner war unter anderem das aus Luxemburg stammende Direktionsmitglied der EZB, Yves Mersch.
Er wartete mit einer besonderen Aussage auf: ein Anrecht auf Bargeld, so Mersch, gebe es seiner Ansicht nach gar nicht. Die von den Notenbanken herausgegebenen Scheine seien die einzigen Banknoten, die von Rechts wegen als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Aber es gebe weder ein Grundrecht auf Bargeld noch eines auf Bargeldzahlungen. In Geschäftsbeziehungen und dem Vertragsrecht können durchaus andere Zahlungswege vereinbart werden, so Mersch.[...]