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Die "EU-Gesetzesvorgabe" ist von U-179 im Beitrag - Willkür wird Tür und Tor geöffnet - EU-Maßnahme 968/443/JI - bereits erörtert worden. Auf eine weitere konkrete Folge möchte ich im Nachfolgenden eingehen, da es sich hierbei de facto um die Abschaffung der -zumindest noch auf dem Papier bestehenden- Meinungsfreiheit handelt. Zukünftig sind nur noch Meinungen erlaubt, welche den "BRD-Machern" genehm sind. Meiner Erinnerung nach wurde dies -in sehr ähnlicher Form- bereits von den "DDR-Machern" praktiziert.
Zur besseren Darstellung, der nun nochmals erweiterten Einschränkung der "Meinungsfreiheit", habe ich die alte und neue Fassung in folgender Tabelle gegenüber gestellt:
§ 130 Volksverhetzung BRD-StGB (alte Fassung) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html |
Änderung von §130 Volksverhetzung BRD-StGB |
ABSATZ 1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
ABSATZ 1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
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1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder | 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder |
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
ABSATZ 2 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, |
ABSATZ 2 1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, |
a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder |
a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder |
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. | 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. |
Im Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls wird die Verpflichtung definiert, das vorsätzliche Verbreiten oder anderweitige Öffentlich verfügbar Machen "rassistischen oder fremdenfeindlichen Materials" über ein Computersystem unter Strafe zu stellen.
Nach Artikel 2 Absatz 1 ist "Rassistisches und fremdenfeindliches Material": "jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede andere Darstellung von Ideen oder Theorien, das beziehungsweise die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt."
Durch die Änderung des § 130 Artikel 1 Nr. 2 werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses und des Zusatzprotokolls umgesetzt. Damit wird nun auch die Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen Einzelpersonen, die in Schriftform erfolgt, unter Strafe gestellt.
Bei der Begehung einer Handlung nach dem Rahmenbeschlusses Artikel 1 Buchstabe b) "die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;" ist keine Änderung notwendig, da diese bereits von § 130 Absatz 2 BRD-StGB in Verbindung mit § 11 Absatz 3 BRD-StGB erfasst sind.
Auch in seiner neuen Fassung enthält § 130 Absatz 2 BRD-StGB, anders als Absatz 1 dieser Vorschrift – keine Beschränkung auf das Inland. Durch § 130 Absatz 2 sind jetzt auch Gruppen, deren Angehörige sich teilweise oder sogar ausschließlich im Ausland aufhalten geschützt, wie nicht anders zu erwarten, denn schließlich handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Vorgabe und deren Hintermänner vertreten ihre und nicht etwa deutsche Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die zunehmende Anwendung des "EU-Haftbefehls" und den "internationalen Haftbefehl" hingewiesen, insbesondere aber auf die Handhabung von Auslieferungsersuchen an fremde Staaten. Der Schutz des "Staatsbürgers", sprich keine Auslieferung an Dritte, wird zunehmend ausgehebelt und ebenso wie die "Meinungsfreiheit in der BRD" nur noch auf dem Papier bestehen, wenn überhaupt.
M.k.G., U-34
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Kaleu
Registrierungsdatum: 1. September 2007
Wohnort: Mitteldeutschland
Beruf: Informatiker
Hobbys: Politik; Lesen, Alte Dinge sammeln, Haus bauen uvm.
Danksagungen: 387
Ja, quasi ist es so. Mindestens aber werden an die Aufklärer nochmals erhöhte Anforderungen gestellt! Insofern, für uns alle, eine weitere Herausforderung!Zitat von »Sven«
Quasi darf Niemand mehr etwas über jemand Anderen sagen....
Zitat
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/3124 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
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Schüler
Registrierungsdatum: 9. November 2012
Wohnort: wird noch nicht verraten ;)
Beruf: ich arbeite das reicht erst einmal
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Zitat
Änderung § 130 StGB vom 27.01.2015
(Text neue Fassung)
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person
unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt
oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.