Zitat
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
§ 1 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl. we S. 627) wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die eine von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Durchführung von unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets tätigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro zu übernehmen. Notmaßnahmen im Sinne von Satz 1 sind Darlehen der Zweckgesellschaft an den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich solcher, die der Mitgliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaats am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden. Zu diesem Zeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht ausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens. Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Thuathasonn« (8. September 2011, 12:37)
Ich hätte da eine viel bessere Idee die nur zu meinen tiefsten Bedauern die Banken überflüssig machen würde!Regionalwährung, Arbeiten, Arbeitsstunden als Schuldschein