Lieber patriotklaus,
hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen, bzw. eine unzulässige Verkürzung. Gut, daß du das Thema nochmals aufgegriffen hast.
Grundsätzlich ist jede Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.
Die Sonderregelungen/Ausnahmen zur "Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden" außerhalb geschlossener Ortschaften werden im "Runderlass" des Verkehrs- und Innenministeriums festgelegt. Innerhalb der Ortschaften sind dafür Städte/Gemeinden zuständig. In jedem Fall muß auch dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Unzulässig ist die Werbung generell an Autobahnen und Kraftfahrstraßen, im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen, vor Bahnübergängen, am Innenrand von Kurven, an Verkehrszeichen, Ampeln, Brücken, Bäumen, Schildern, Schutzgeländern, Schutzeinrichtungen und Schilderpfosten. Die Plakate dürfen nach Art, Ort und Farbe nicht mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verwechseln sein oder deren Wirkung beeinträchtigen.
Beispiel: Erlass für Sachsen-Anhalt >>
Wie bereits im Startbeitrag ausgeführt, sind die Bestimmungen zur Plakatierung in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt und außerdem komplizierter wie hier in Kürze ausgeführt. Jede Menge Schriftverkehr ist nötig, bevor auch nur ein Plakat aufgehängt werden darf. Manche Gemeinden nehmen es ganz genau und diktieren in ihrer Satzung nicht nur einen engen Zeitraum zum Auf- und Abbau, Anzahl und Befestigungsmaterial, sondern auch die Plazierung der Wahlplakate auf den Zentimeter genau. Für "Großraumplakate" kann sogar eine Baugenehmigung erforderlich werden.
Bei uns in der Region verzichten viele auf Plakate außerhalb der Ortschaften, weil hier u.a. die Auflagen (Naturschutz, Landesbauordnung usw.) wesentlich strenger ausfallen. Im Genehmigungsschreiben zur Plakatierung werden den Partein/Volksinitiativen aber gleichzeitig auch die Auflagen mitgeteilt, die wiederum an die Helfer weitergegeben werden.
Falls du dich durch Wahlwerbung in der Verkehrssicherheit beeinträchtigt fühlst, kannst du dies ja unverzüglich bei entsprechender Stelle anzeigen.

Allerdings weiß ich nicht, wie bei euch in der Schweiz die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind.
M.k.G., U-34