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Ob das für den rein privaten Betreiber nun auch gilt geht leider so eindeutig aus dem Artikel nicht hervor, schade.
Zitat
Bundestag beschließt Abschaffung der WLAN-Störerhaftung
02.06.2016
Der Bundestag hat am Donnerstag mit den Stimmen von Union und SPD ein Gesetz beschlossen, das die Verbreitung freier WLAN-Netze fördern soll: Die Änderung im Telemediengesetz (TMG) soll dafür sorgen, dass Betreiber von frei zugänglichen Internetzugängen, etwa Café-Besitzer oder Einzelhändler, nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können. Grüne und Linke hatten eine deutlichere Abschaffung der Haftungspflicht und von Unterlassungsansprüchen gefordert. Bisher haften Betreiber öffentlicher kabelloser Internetzugänge unter Umständen dafür, wenn die Nutzer etwa illegal Musik downloaden. Diese Unsicherheit gilt als Hauptgrund dafür, dass Deutschland im internationalen Vergleich nur wenige Hotspots hat.
Authors: dts
Lasst mich raten das Gesetz wurde von der Notleidenden Anwaltslobby geschrieben?
Zitat
[...]Und es bestätigen sich die Befürchtungen all jener, die bereits davor warnten, zu früh zu feiern. Denn was dort im wohl kommenden Gesetz tatsächlich steht, fällt sogar hinter die vielfach kritisierten früheren Entwürfe zurück. All das, was sich viele Nutzer eigentlich gewünscht hätten, steht zwar in der Begründung für die Gesetzesänderung - doch ist diese eben letztlich für die zuständigen Gerichte nicht unbedingt bindend. [...]
Dies bedeutet durchaus ein Ende der Störerhaftung als solches, wie es verschiedene beteiligte Politiker gefordert hatten. Wer sein WLAN öffnet, ist für mögliche Rechtsverletzungen anderer Nutzer, die darüber online gehen, nicht haftbar zu machen. So bleibt der Betreiber vor möglichen Schadensersatzansprüchen durch Rechteinhaber verschont, ebenso wie vor einer Strafe, wenn ein User illegale Materialien über den Anschluss verbreitet. Im Wesentlichen ist das aber ohnehin schon lange die gängige Praxis vor den Gerichten.
Keiner rührt die Abmahn-Anwälte an
Nicht ausgeschlossen wird hingegen, dass gegenüber dem WLAN-Betreiber Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Auf diesen beruht aber letztlich quasi das gesamte Geschäft der Abmahnindustrie: In nahezu allen Fällen geht es in den Schreiben darum, dass der Anschlussinhaber über eine Unterlassungserklärung verpflichtet werden soll, die fraglichen Vergehen zukünftig nicht mehr zuzulassen. Und für die Beauftragung des Anwaltes wird ihm dann eine Rechnung gestellt. Das ist auch zukünftig möglich - lediglich in der Begründung wird ausgeführt, dass die Autoren der neuen Regelung darauf hoffen, dass die Abmahnungen in solchen Fällen verschwinden. [...]
Also der Gleichberechtigung wegen haften nur Gewerbetreibende nicht und Private schon!
Zitat
Europäischer Gerichtshof
Gewerbetreibende haften nicht für offenes Wlan
Datum:15.09.2016 10:55 Uhr Update: 15.09.2016, 11:53 Uhr
Geschäftsleute mit kostenlosem Wlan haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Allerdings kann nach einem Urteil des EuGHs vom Wlan-Betreiber verlangt werden, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern.[...]
Was nutzt das Passwort wenn nach dem Erfragen kriminelle Aktionen dann trotzdem davon ausgehen?
Zitat
[...]ihm könne jedoch durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen, urteilte der EuGH am Donnerstag. Unterlassungsklagen sind damit weiterhin möglich. In Deutschland hatte der Bundestag die Störerhaftung bereits im Juni gekippt. Bis dahin konnten Betreiber öffentlicher kabelloser Internetzugänge unter Umständen dafür haftbar gemacht werden, wenn die Nutzer etwa illegal Musik downloaden.
Wie kreativ dann Verbrecher jeder Art diese Gesetze zu nutzen wissen werden bleibt nicht lange abzuwarten!
Zitat
Wirtschaftsministerium legt Eckpunkte für neues WLAN-Gesetz vor
19.10.2016
[...]So soll in dem neuen Gesetzentwurf geregelt werden, dass Betreiber unverschlüsselter WLANs wie Hotels oder Cafés nicht mehr die Kosten für Abmahnungen tragen müssen, wenn ein Gast etwa illegale Inhalte herunterlädt. Zudem will Ressortchef Sigmar Gabriel (SPD) klarstellen, dass Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, ihr Netz zu verschlüsseln. "Diensteanbieter (...) dürfen nicht verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren oder ihr Netz zu schließen oder zu verschlüsseln", heißt es in dem Änderungsentwurf, den das Ministerium zeitnah in der Bundesregierung abstimmen will. Das Ministerium wird heute im Ausschuss des Bundestages zur Digitalen Agenda über die geplanten Änderungen berichten. Der netzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lars Klingbeil, unterstützt das Vorhaben. "Abmahnkosten und Verschlüsselungspflichten dürfen nicht entstehen. Alle Hürden für freies WLAN müssen weg", sagte Klingbeil der Zeitung.[...]
Farbliche Hervorhebung innerhalb des Zitates durch mich.
Zitat
[...]
"Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten." Neben der Abschaffung der umstrittenen Störerhaftung soll der Gesetzentwurf klarstellen, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen. Rechteinhaber können aber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen. Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann. Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten müsse zudem "zumutbar und verhältnismäßig" sein, so das Bundeswirtschaftsministerium.
[...]
Wie ich das lese werden es nicht die "Behörden" direkt tun aber die Abmahnanwälte über die "Behörden" oder über den finanziellen Ruin des Betreibers.
Zitat
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Auch die Betreiber von offenen WLANs müssen nach Ansicht des BGH womöglich zukünftig den Zugang zu bestimmten Diensten sperren. Es komme ein Sperranspruch von Inhabern bestimmter Urheberrechte "in Betracht", so die Karlsruher Richter in einem Urteil am Donnerstag. Im konkreten Fall hat der BGH die Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung zustehe, an ein Oberlandesgericht zurückverwiesen.
"Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen", so die Richter. Als Störer muss ein WLAN-Betreiber aber nicht mehr für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen haften, so die Karlsruher Richter. Die seit 2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetz, wonach der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, sei gültig. [...}
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Ich ahnte es schon denn jetzt kommt die Abmahnindustrie!![]()
Zitat
[...]"Süddeutsche Zeitung" (Mittwochausgabe). Barley sagte der Zeitung, mit dem Gesetz wolle sie "endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnunwesen ziehen". [...]
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Abmahnungen wegen unerheblicher Verstöße die mögliche Vertragsstrafe für eine Wiederholung des Verstoßes auf 1.000 Euro begrenzt wird. Außerdem sollen Wettbewerber und Wirtschaftsverbände in derartigen Fällen keine Kostenerstattung für die Abmahnung mehr verlangen können.