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Die Verfassungsrichter gaben den Beschwerdeführern recht. Sie argumentierten, es sei in Fällen wie dem vorliegenden eine sorgfältige Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der einen und der Menschenwürde der anderen Seite abzuwägen. Werde mit der Menschenwürde argumentiert, sei für den Eingriff in die Meinungsfreiheit eines Bürgers "eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich".
"Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole 'Ausländer raus' nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen." Diese Voraussetzung sieht das Bundesverfassungsgericht im fraglichen Fall nicht erfüllt. Der Text drücke lediglich "emotionale Ablehnung" aus und sei somit nur unter bestimmten, im vorliegenden Fall nicht erfüllten Begleitumständen strafrechtlich relevant.
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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren strafgerichtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB aufgehoben und die Sachen an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerdeführer waren vom Amtsgericht Augsburg wegen des öffentlichen Anschlagens volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung zu Geldstrafen verurteilt worden, weil sie als Mitglieder des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“ für eine im Juni 2002 durchgeführte Aktionswoche großformatige Plakate mit der folgenden Aufschrift entworfen und gestaltet hatten:
Aktion
Ausländer-
Rück-
Führung
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition
Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben sämtlich erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts der Meinungsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen.
Nach Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. [...]
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p…/bvg10-013.html