weiterlesen --> http://www.sueddeutsche.de/politik/230/308178/text/Zitat
Der Kölner Stadtrat hat mit einer Mehrheit von SPD, Grünen, FDP und Linken den Bau der umstrittenen Großmoschee durchgesetzt.
Bezirksbürgermeister Josef Wirges (SPD) hat für seinen Kölner Multi-Kulti-Stadtteil Ehrenfeld eine Vision: Die dort geplante Großmoschee werde "so ein architektonisches Meisterwerk", prophezeit Wirges, "dass Reisebusse mit Touristen künftig nicht nur den Kölner Dom ansteuern, sondern auch das islamische Gotteshaus."
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 23. September 2007
Wohnort: Rheinland
Beruf: Bauzeichner
Hobbys: Sport, Nordische Mythologie
Benutzerinformationen überspringen
Anfänger
Registrierungsdatum: 23. September 2007
Wohnort: Rheinland
Beruf: Bauzeichner
Hobbys: Sport, Nordische Mythologie
Benutzerinformationen überspringen
Schüler
Benutzerinformationen überspringen
Profi
Registrierungsdatum: 10. Mai 2008
Wohnort: Berlin
Beruf: Angabe erfolgt evtl. zu einem späteren Zeitpunkt
Hobbys: Familie,Sport, Terraristik, Germanisch/Deutsche Geschichte, Nachdenken
Den unter (2) aufgeführten Tatbestand der vollendeten Sachbeschädigung unter Strafe zu stellen kann zweifellos als richtig bezeichnet werden.Zitat
§ 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachte Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Hier gelten dieselben Kritikpunkte, wie bereits weiter oben angeführt.Zitat
§ 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen gegen Verfassungsgrundsetze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.