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Profi
Registrierungsdatum: 10. Mai 2008
Wohnort: Berlin
Beruf: Angabe erfolgt evtl. zu einem späteren Zeitpunkt
Hobbys: Familie,Sport, Terraristik, Germanisch/Deutsche Geschichte, Nachdenken
Es handelt sich also um "ungeschriebene Regeln". Hier stellt sich dem aufmerksamen Leser natürlich die Frage nach der Rechtssicherheit. Eine Legaldefinition des Begriffes "Öffentliche Ordnung" existiert nicht. Damit sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die jeweils amtierende Regierung kann verfahren, wie es beliebt. Ferner wird nicht nur das Leugnen des Holocaustes, sondern auch die Kritik daran unter Strafe gestellt. Alles zum Wohle der "Öffentlichen Ordnung". Das StGB kennt ein sogenanntes "Übermaßverbot", das überzogenen Maßnahmen seitens der Betroffenen unter Strafe stellt (z.B. die §§ 32, 34, 35 StGB). Allerdings existiert keine Vorschrift, die die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Judikative unter Strafe stellt. Resümierend kann festgehalten werden: Wahrheit und Lüge dienen nur einem Zweck - Der bundesrebublikanischen Staatsraison.Zitat
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach der jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines Gebietes angesehen wird. (BVerfGE 69, 315(352)-Borkdorf-Beschluß-
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Njörd« (15. Juli 2008, 12:02)