Der "Holocaust" gilt in der BRD als gesicherte historische Tatsache.
Nach einer
Entscheidung des Grundgesetz-Gerichthofes der BRD (BVerfGE) vom 13. April 1994, ist das Leugnen des Holocausts
nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützt.
[...] die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
Die folgenden Gesetze kommen bei der Strafverfolgung bei der
Billigung, Leugnung, Relativierungen oder Verharmlosung zur Anwendung:
Beleidigung § 185 in Verbindung mit
§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB
Volksverhetzung § 130 StGB Absatz 3
Belohnung und Billigung von Straftaten § 140 StGB
Außerdem strafbar, wenn der Bombenangriff auf Dresden im Februar 1945 in Relation zum Holocaust gesetzt wird (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.09.2000, Az. 2 Ss 296/00).
Auf Grund von § 130 Absatz 3 StGB können Strafgerichte sämtliche Medien, die den Holocaust leugnen, verharmlosen und dies verbreiten, bundesweit beschlagnahmen und unzugänglich machen. Gleichzeitig ist die Aufnahme in die Liste für jugendgefährdende Medien der Bundesprüfstelle gesichert.
Inzwischen wurden EU-Richtlinien zur Strafverfolgung für alle Mitgliedstaaten beschlossen.
Auf Grund der Rechtslage in der BRD empfiehlt es sich, dieses Thema in Diskussionen außen vor zu lassen. Über entsprechende Urteile kann man sich
hier informieren.
M.k.G., U-34