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Profi
Registrierungsdatum: 10. Mai 2008
Wohnort: Berlin
Beruf: Angabe erfolgt evtl. zu einem späteren Zeitpunkt
Hobbys: Familie,Sport, Terraristik, Germanisch/Deutsche Geschichte, Nachdenken
Die Auflistung des Wortes Ehre bezieht jedoch nur auf eine persönliche, nicht die Nationalität betreffende Beleidigung. Während ein tätlicher Angriff eines, aufgrund seiner Nationalität beleidigten, ausländischen "Mitbürgers" u.U. durchaus als rechtfertigende Maßnahme im Sinne de § 34 StGB gewertet werden könnte.Zitat
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt........