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Saarland: Verfassungsgericht kippt Ausgangsbeschränkungen – „Keine belastbaren Gründe für Fortdauer“
Erst ab 4. Mai wollte die Landesregierung im Saarland ihre besonders engmaschigen Ausgangsbeschränkungen lockern. Das Verfassungsgericht des Landes gab einer Beschwerde eines Bürgers Recht und hob die Maßnahmen am Dienstag mit sofortiger Wirkung auf.
Die Landesregierung im Saarland wollte ursprünglich mit Wirkung vom 4. Mai an die Ausgangsbeschränkungen lockern, die im März als Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verhängt worden waren.
Am Dienstag (28.4.) hat das saarländische Verfassungsgericht eine vorzeitige Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit der Bürger erzwungen.
Die Richter die Regelungen als verfassungswidrig eingestuft – und damit die sofortige Außerkraftsetzung erzwungen. Bereits am Montag hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 800-Quadratmeter-Obergrenze bei der Verkaufsfläche für gleichheitswidrig erklärt, die bezüglich der Wiederöffnung von Geschäften galt.
Strengste Ausgangsbeschränkungen landesweit
Im Saarland dürfen Familienbesuche und Aufenthalte im Freien damit ab sofort wieder stattfinden – wenn die notwendigen Abstände zur Minimierung der Corona-Übertragungsgefahr eingehalten werden. Auch Aufenthalte im Freien sind wieder möglich, ohne eine Begründung vorweisen zu müssen.
Seit dem 21. März durften Bürger im Land nur aus einem „triftigen Grund“ ihre Wohnungen verlassen. Als solche galten nur der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche.
Die sei verfassungswidrig, hieß es nun in dem Urteil. Es gebe, so die Richter, „aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung“.
Der Beschluss gelte ab sofort, präzisierte eine Sprecherin des Gerichts am Dienstagabend auf Nachfrage. Der Verfassungsgerichtshof wisse sich „in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung“ bezüglich einer künftigen Lockerung der Ausgangsbeschränkungen.
Verfassungsgericht: Gründe für Fortdauer strenger Regelung im Saarland nicht mehr vorhanden
Ein Bürger, der sich in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt sah, hatte gegen die Verordnung, der die Beschränkung zugrunde lag, Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine einstweilige Anordnung beantragt.
Das Gericht kam in seinem Urteil nun zur Erkenntnis, dass die Maßnahmen zwar ursprünglich wegen vergleichsweise hoher Infektionszahlen im Saarland geboten gewesen wären. Mittlerweile aber seien die Gründe für eine Fortdauer weggefallen.
Inwieweit das Urteil eine Präzedenzwirkung entfalten wird, ist nicht absehbar, da keine Übersichtsdaten darüber vorliegen, ob heute oder morgen noch Entscheidungen über rechtliche Schritte gegen geltende Corona-Maßnahmen anstehen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »uebender« (29. April 2020, 14:58)